Fragen und Antworten von A - Z

 

Anwaltszwang

Im Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht benötigen Kläger und Beklagter einen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung.

In Familiensachen benötigt zumindest die Klägerseite für den Scheidungsantrag einen Anwalt. Stimmt der Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, bedarf dieser hierfür keiner anwaltlichen Vertretung. Will er allerdings eigene Anträge stellen oder den Anträgen seines Ehegatten entgegentreten, so benötigt er ebenfalls einen Anwalt.

 

Bürogemeinschaft

Die einzelnen Mitglieder der Bürogemeinschaft, Anwälte, Notar und Steuerberater betreiben jeweils unabhängig voneinander und eigenverantwortlich ihre eigene Kanzlei. Sie sind räumlich zur gemeinsamen Nutzung des Bürohauses Akazienweg 20 zusammengeschlossen. Sie nutzen gemeinsam Fachliteratur, Personal, EDV-Anlage und profitieren von der Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung zur Erarbeitung der optimalen Lösung Ihrer rechtlichen Probleme ohne zusätzlicher Kosten für Sie.

 

Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010)

Anhand der Düsseldorfer Tabelle können Sie die Unterhaltssätze der von Ihnen betreuten Kinder, entsprechend deren Alter und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ablesen.

Das jeweilige Kindergeld verringert den Bedarf des Kindes. Es wird mit dem hälftigen Kindergeldbetrag in Abzug gebracht.

Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sie wird alle zwei Jahre angepasst.

 

Ehegattensplitting

Während des Trennungsjahres können die Eheleute noch die Vorteile des Splittingtarifs in Anspruch nehmen.

Nach der Scheidung ist der/die Unterhaltsberechtigte verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen die "Anlage U" zur Steuererklärung zu unterschreiben, wenn steuerliche Nachteile ausgeglichen werden.

 

Eheverträge / Scheidungsfolgenverträge

Durch Ehevertrag, der in jedem Fall notariell beurkundet sein muss, können Eheleute für ihre Ehe oder für den Fall der Scheidung ihrer Ehe Regelungen treffen, die z.B. ihren Güterstand regeln - Gütertrennung oder Gütergemeinschaft -. Treffen sie keine Regelung, gilt für ihre Ehe automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Ist Gütertrennung vereinbart, findet im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält das ihm gehörende Vermögen, ohne dass die während der Ehe erwirtschafteten Vermögensunterschiede auszugleichen wären.

 

Die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung kann Auswirkung auf die Höhe des Ehegattenerbteils haben.

 

Durch Ehevertrag kann weiterhin der Versorgungsausgleich geregelt, d.h. ausgeschlossen oder modifiziert werden.

 

Auch die Höhe eventueller Unterhaltsansprüche, die Dauer oder der generelle Ausschluss von Unterhalt kann durch Vereinbarung für den Fall der Scheidung geregelt werden.

 

Eigenheim

Steht das Eigenheim im gemeinsamen Eigentum der Eheleute und können diese kein Einvernehmen über den Wert der Immobilie erzielen, muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Kann zwischen den Miteigentümern keine Einiggung erzielt werden, bleibt nach der Scheidung nur die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung. Nach Abzug der Kosten des Verfahrens und der bestehenden Belastungen, wird der verbleibende Erlös zwischen ihnen geteilt.

 

Folgesachen

sind Familiensachen, die anlässlich des Scheidungsverfahrens mitverhandelt und mitentschieden werden.

a) von Amts wegen:

      öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

b) auf Antrag:

     elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder

     Umgangsregelung mit Kindern

     Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

     Unterhalt gegenüber einem ehelichen minderjährigen Kind

     nachehelicher Ehegattenunterhalt

     schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

     Ehewohnung und Hausrat

     Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

     Zugewinnausgleich

 

Gemeinsamer Anwalt

Die Vertretung durch einen "gemeinsamen Anwalt" ist rechtlich nicht möglich und nicht zulässig. Der Anwalt ist immer nur einseitiger Interessenvertreter einer Partei. Im Scheidungsverfahren benötigt in jedem Fall die Partei, die den Scheidungsantrag stellen will, einen Anwalt. Stimmt der Ehegatte der Scheidung zu, ohne eigene Antäge stellen zu wollen - z.B. weil alle Folgesachen geregelt sind- benötigt er hierfür keinen anwaltlichen Beistand. Oft, aber fälschlicher Weise, heißt es dann, "wir haben einen Anwalt".

 

Getrenntleben

Getrenntleben liegt vor, wenn die Eheleute übereinstimmend nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben wollen und deshalb auseinandergehen. Das Getrenntleben kann danach im gleichen Haus/ oder Wohnung stattfinden, wenn beide Ehegatten für sich selbst wirtschaften und die eheliche Wohnung zur getrennten Nutzung aufteilen. Es hat eine vollständige Trennung von Tisch und Bett stattzufinden. Es dürfen keine Leistungen für den anderen erbracht werden, da ansonsten im Zweifel eine Trennung nicht anerkannt wird. Erst nach einer Trennungszeit von einem Jahr kann Scheidungsantrag gestellt werden.

 

Indexierung

Wegen des Kaufkraftschwundes sind bestimmte Werte - z.B. Anfangsvermögen - bei der Zugewinnberechnung mit Hilfe der Indexierungstabellen dem heutigen Kaufkraftwert anzupassen.

 

Kinder

Ohne besonderen Antrag bleiben beide Eltern auch nach Trennung und Scheidung sorgeberechtigt für ihre Kinder. Derjenige, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, hat ein Umgangsrecht mit den Kindern und zahlt in der Regel Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

 

Kindergeld

Es beträgt ab 01.01.2010

 

für das 1. und 2. Kind jeweils 184,-- €

für das 3. Kind 190,-- €

ab dem 4. Kind 215,-- € 

 

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und Kinder in der Ausbildung bis 21 Jahre bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese staffelt die Höhe des Kindesunterhaltes nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.

Der so ermittelte Betrag ist um die Hälfte des Kindergeldes zu verringern, den der Elternteil erhält, bei dem die Kinder wohnen.

 

Kosten

Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sog. Gegenstands- oder Streitwert. Für das Scheidungsverfahren errechnet sich der Gegenstandswert nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Sind weitere Folgesachen (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt etc.) gerichtlich zu regeln, kann sich dadurch der Gegenstandswert erhöhen.

Von diesem Wert errechnen sich dann nach der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Anwaltsgebühren. Diese sind gesetzlich festgelegt.

In Familiensachen trägt grundsätzlich jede Partei die eigenen Anwaltskosten. Gerichtskosten werden geteilt.

 

Für den Fall, dass eine Partei die Kosten für Gericht und Anwalt nicht zahlen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Kosten des Scheidungsverfahrens.

 

Prozesskostenhilfeantrag / Verfahrenskostenhilfe

Laden Sie den benötigten Antrag unter unserer Rubrik Service, Formulare, herunter. Reichen Sie Ihre Verdienstbescheinigung, Bescheid, Mietvertrag etc. bei und ein. Angaben dazu finden Sie auf dem Antragsformular.

Für den Fall einer aussergerichtlichen Beratung, kann Beratungshilfe beantragt werden. Auch kann mit dem Anwalt die Höhe des Beratungshonorars vorab vereinbart werden.

 

Rechtsanwalt / Fachanwalt

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Scheidungsantrag nur über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden. Ein Anwalt mit der Qualifikation Fachanwalt für Familienrecht bietet auf Grund seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen besondere Gewähr für sachgerechte Durchsetzung ihrer Ansprüche und Rechte im Scheidungsverfahren und den Folgesachen. Selbstverständlich unterliegt der Anwalt dabei der anwaltlichen Schweigepflicht.

 

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn sie gescheitert ist.

Als gescheitert gilt eine Ehe, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Fortsetzung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.

 

Ein Getrenntleben innerhalb des Hauses/Wohnung erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls.

Ein Versöhnungsversuch mit vorübergehendem Zusammenleben unterbricht die Trennungsfrist nicht.

 

Schweigepflicht

Der Rechtsanwalt unterliegt einer strickten Schweigepflicht. Er hat alle von dem Mandanten ihm anvertrauten Informationen vertraulich zu behandeln und darf sie ohne dessen ausdrückliche Genehmigung keinem Dritten zugänglich machen.

 

Sonderbedarf

Sind unvorhergesehene zusätzliche Kosten, die aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht betritten werden können und die zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen - ggf. in Raten - zu zahlen sind.

 

Steuern

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können steuerlich als Belastungen berücksichtigt werden. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, die sog. "Anlage U" zur Steuererklärung des Unterhaltspflichtigen zu unterzeichnen, wenn sich dieser zuvor verpflichtet hat, den Unterhaltsberechtigten von allen sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen.

Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Stichtag

Der Tag, an dem einem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird, ist maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns und des Versorgungsausgleichs. Es ist jeweils das Anfangsvermögen (Aktiva oder Passiva) und ihre jeweiligen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung zu ermitteln. Die jeweiligen Werte sind dann zum Ende der Ehezeit erneut zu berechnen. Aus der Differenz der jeweiligen Werte ergeben sich dann die Ausgleichsansprüche.

Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen vom Familiengericht, der Zugewinnausgleich nur auf Antrag einer Partei durchzuführen.

 

Testament

Bereits während der Trennung der Eheleute sollten sie ein bestehendes gemeinschaftliches Testament widerrufen. Nach der Scheidung wird ein solches Testament automatisch unwirksam. In Lebensversicherungsverträgen sollte der geschiedene Ehegatte als Begünstigter gestrichen werden.

 

Trennung

s. Getrenntleben

 

Trennungsunterhalt

Der getrenntlebende Ehegatte hat Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn er aus eigener Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich aus dessen durchschnittlichen Nettoeinkünften, abzüglich seiner abzugsfähigen Belastungen.

Hat der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, sind diese zu berücksichtigen. Aus der Differenz kann dann ein "Aufstockungsunterhalt" gegeben sein.

Der Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit dem

nachehelichen Unterhalt,

der ggf. nach der Scheidung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verlangt werden kann.

 

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. In der Regel, wenn die Beteiligten nicht zu weit entfernt von einander wohnen, kann das Kind jedes zweite Wochenende mit dem Umgangsberechtigten Eltenteil verbringen. Die Ferien verbringen die Eltern jeweils hälftig mit dem Kind. Auch die Feiertage - Weihnachten, Ostern, Pfingsten - werden aufgeteilt.

 

Unterhaltsverzicht

Zwischen den Ehegatten kann für den Fall einer Scheidung ein Unterhaltsverzicht in einer notariellen Vereinbarung vereinbart werden. Ggf. kann ein Unterhaltsverzicht auch von der Zahlung einer Abfindung abhängig gemacht werden.

Ein vereinbarter Unterhaltsverzicht kann u.U. durch das Gericht für unwirksam erklärt werden, wenn er sittenwidrig ist, z.B. weil die Ehefrau wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder oder einer schweren Krankheit gar nicht arbeiten kann.

 

Versöhnungsversuch

Ein Versöhnungsversuch während der Trennungszeit, auch mit einem vorübergehendem Zusammenleben der Eheleute, unterbricht nicht das laufende Trennungsjahr, wenn der Versuch scheitert. Nur wenn der Versöhnungsversuch zu lange angedauert hat, muss die Trennungsfrist von einem Jahr neu begonnen werden bevor Scheidungsantrag erneut eingereicht werden kann.

 

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der jeweils von den Ehegatten während der Ehe in unterschiedlicher Höhe erworbenen Rentenanwartschaften wird immer vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung von Amtswegen durchgeführt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterbleibt, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder durch Vereinbarung ausgeschlossen haben. Dies bedarf der notariellen Beurkundung.  Er kann unterbleiben, wenn beide Ehegatten in einer gerichtlichen Vereinbarung dies erklären oder der Ausgleichsbetrag nur geringfügig ist.

 

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich wird nach der Scheidung auf Antrag durchgeführt. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Mit dem Zugewinnausgleich werden die unterschiedlichen Vermögenswerte ausgeglichen, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages haben, abzüglich der Vermögenswerte, die sie bereits bei Eheschließung hatten, wenn für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand bestanden hat. In den Zugewinnausgleich fallen Bar-vermögen, Immobilien, Firmenbeteiligungen, Wertpapiere, Lebens-versicherungen, betriebliche Versorgungsanrechte...

Haben die Eheleute bei Eheschließung oder während der Ehe durch notarielle Vereinbarung Gütertrennung vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt.

 

Zuständiges Gericht

Zuständig für alle Familiensachen ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, bzw. in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

 

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Anschrift

Rechtsanwalt u. Notar

Hans-Georg Süße
Akazienweg 20
34117 Kassel

 

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Fax

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